Über Steuern
Wenn man den steuerlichen Sitz in Portugal hat, muss dann der steuerliche Sitz im Herkunftsland annulliert werden?
Bezüglich der Notwendigkeit, den steuerlichen Sitz im Herkunftsland zu annullieren, muss die Gesetzgebung dieses Landes berücksichtigt werden. Hierfür muss der Steuerpflichtige die Steuerbehörde seines Herkunftslandes kontaktieren, um alle durchzuführenden Verfahren als Folge des Wohnsitzwechsels zum portugiesischen Hoheitsgebiet zu klären.
Wie kann ich, um die Steuerregelung als nicht gewöhnlicher Ansässiger zu nutzen, meinen Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im portugiesischen Hoheitsgebiet nachweisen?
Bei EU-Bürgern kann der Aufenthalt von mehr als 183 Tagen im portugiesischen Hoheitsgebiet durch eine Bescheinigung über die Eintragung in das zentrale Register für EU-Bürger, ausgestellt von der Stadtverwaltung im Gebiet des Wohnsitzes, nachgewiesen werden.
Diesbezüglich sehen Sie bitte ein: Artikel 14 des Gesetzes Nr. 37/2006 vom 9. August, wo es möglich ist, die Adresse und das Ausstellungsdatum zu überprüfen, und Abschnitt b) der Nr. 2 des Artikels 10 des Gesetzesdekrets Nr. 14/2013 vom 28. Januar und Punkt 4.2.2 des amtlichen Rundschreibens Nr. 90017 vom 28-02-2013 (verfügbar unterportaldasfinancas.gov.pt).
Bei Bürgern aus Drittländern muss der Aufenthalt im portugiesischen Hoheitsgebiet durch irgendein zulässiges Mittel, insbesondere durch eine Übertragungsurkunde einer Immobilie für eine eigene und ständige Wohnung, durch einen Mietvertrag für eine ständige Wohnung oder durch einen Arbeitsvertrag im portugiesischen Hoheitsgebiet nachgewiesen werden.
Diesbezüglich sehen Sie bitte ein: Artikel 14 des Gesetzes Nr. 37/2006 vom 9. August, wo es möglich ist, die Adresse und das Ausstellungsdatum zu überprüfen, und Abschnitt b) der Nr. 2 des Artikels 10 des Gesetzesdekrets Nr. 14/2013 vom 28. Januar und Punkt 4.2.2 des amtlichen Rundschreibens Nr. 90017 vom 28-02-2013 (verfügbar unterportaldasfinancas.gov.pt).
Bei Bürgern aus Drittländern muss der Aufenthalt im portugiesischen Hoheitsgebiet durch irgendein zulässiges Mittel, insbesondere durch eine Übertragungsurkunde einer Immobilie für eine eigene und ständige Wohnung, durch einen Mietvertrag für eine ständige Wohnung oder durch einen Arbeitsvertrag im portugiesischen Hoheitsgebiet nachgewiesen werden.
Muss ich, um die Steuerregelung für nicht gewöhnliche Ansässige zu nutzen, unbedingt den Kauf einer Immobilie nachweisen?
Als Ansässiger im portugiesischen Hoheitsgebiet wird derjenige angesehen, der zum 31. Dezember des entsprechenden Jahres über eine Wohnung verfügt, die nach den vorgegebenen Bedingungen vermuten lässt, dass eine Absicht besteht, sie als gewöhnlichen Wohnsitz beizubehalten und dort zu leben, wobei die genannte Wohnung auch nur gemietet sein kann.
Die Absicht, im portugiesischen Hoheitsgebiet zu wohnen, kann durch den Inhalt des Mietvertrages (insbesondere über seine Dauer) angenommen werden. Wenn der Antragsteller eine Immobilie im portugiesischen Hoheitsgebiet erwirbt, kann seine Absicht, hier zu wohnen, durch den Inhalt der Übertragungsurkunde angenommen werden (insbesondere, wenn dort angegeben wird, dass die Immobilie für eine eigene und dauerhafte Wohnung bestimmt ist).
Die Absicht, im portugiesischen Hoheitsgebiet zu wohnen, kann durch den Inhalt des Mietvertrages (insbesondere über seine Dauer) angenommen werden. Wenn der Antragsteller eine Immobilie im portugiesischen Hoheitsgebiet erwirbt, kann seine Absicht, hier zu wohnen, durch den Inhalt der Übertragungsurkunde angenommen werden (insbesondere, wenn dort angegeben wird, dass die Immobilie für eine eigene und dauerhafte Wohnung bestimmt ist).
Wird die Steuerregelung für nicht gewöhnliche Ansässige bei Bürgern mit portugiesischer Staatsbürgerschaft (oder doppelter Staatsbürgerschaft) angewendet?
Wird die Steuerregelung für nicht gewöhnliche Ansässige bei Bürgern mit portugiesischer Staatsbürgerschaft (oder doppelter Staatsbürgerschaft) angewendet?Die Steuerregelung für nicht gewöhnliche Ansässige kann jeder, der die im Código do IRS (Einkommensteuergesetz) vorgesehenen erforderlichen Anforderungen erfüllt, unabhängig seiner Staatsbürgerschaft, nutzen.
Wie definiert man in Portugal das Grundstück (prédio)?
Für die Berechnung der Grundsteuer (Imposto Municipal sobre Imóveis) gilt, dass als Grundstück jede Fraktion des Bodens, einschließlich der Wasseranlagen, Gartenanlagen, Gebäude und Bauten jeglicher Art, die mit dem Boden verbunden sind, angesehen werden, solange sie Teil des Eigentums einer natürlichen oder juristischen Person sind und unter normalen Umständen einen ökonomischen Wert haben.
Als Grundstück werden auch die Wasseranlagen, die Gartenanlagen und die Gebäude und Bauten angesehen, die Teil des Eigentums einer natürlichen oder juristischen Person sind, solange sie wirtschaftliche Unabhängigkeit im Verhältnis zum Grundstück, auf dem sie sich befinden, aufweisen, obwohl sie sich auf einer Fraktion des Bodens befinden, der Teil eines anderen Eigentums ist oder dem keine Vermögensbeschaffenheit zugeschrieben werden kann.
Für die Berechnung der Grundsteuer wird jede selbständige Einheit, die als Horizontaleigentum erworben wird, als Grundstück (prédio) angesehen.
Als Grundstück werden auch die Wasseranlagen, die Gartenanlagen und die Gebäude und Bauten angesehen, die Teil des Eigentums einer natürlichen oder juristischen Person sind, solange sie wirtschaftliche Unabhängigkeit im Verhältnis zum Grundstück, auf dem sie sich befinden, aufweisen, obwohl sie sich auf einer Fraktion des Bodens befinden, der Teil eines anderen Eigentums ist oder dem keine Vermögensbeschaffenheit zugeschrieben werden kann.
Für die Berechnung der Grundsteuer wird jede selbständige Einheit, die als Horizontaleigentum erworben wird, als Grundstück (prédio) angesehen.
Welche Pflichthandlungen existieren für den Käufer nach dem Kauf einer Immobilie?
Nach der entgeltlichen Übertragung einer Immobilie muss der Erwerb innerhalb einer Frist von 60 Tagen beim Finanzamt angezeigt werden, so dass das Grundbuch dementsprechend aktualisiert werden kann.
Wie kann bewiesen werden, dass es sich bei der Immobilie um ein Anwesen zum Zwecke des eigenen und ständigen Wohnsitzes handelt?
Die Steuerbefreiung wird gewährt, wenn das Anwesen vom Steuerpflichtigen als eigener oder ständiger Wohnsitz für sich oder seinen Haushalt erworben wird und wenn diese Adresse als Steuerwohnsitz angegeben wird. (n.º 9 Artikel 46.º des EBF).
Der Steuerwohnsitz des Steuerpflichtigen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Ort des üblichen Wohnsitzes. Die Anzeige des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen beim Finanzamt ist obligatorisch, demzufolge ist die Wohnsitzänderung unwirksam, solange sie nicht dem zuständigen Finanzamt bekanntgegeben wird.
Der Steuerwohnsitz des Steuerpflichtigen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, der Ort des üblichen Wohnsitzes. Die Anzeige des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen beim Finanzamt ist obligatorisch, demzufolge ist die Wohnsitzänderung unwirksam, solange sie nicht dem zuständigen Finanzamt bekanntgegeben wird.
Sind von Emigranten gebaute, vergrößerte, verbesserte oder entgeltlich erworbene Grundstücke von der Steuer befreit?
Ja. Von Emigranten gebaute, vergrößerte, verbesserte oder entgeltlich erworbene Grundstücke sind laut der im Artikel 3º der Gesetzesverordnung nº 323/95 vom 29. November festgelegten Definition derselben von der Grundsteuer befreit, solange die Bedingungen, die für zu eigenem und ständigem Wohnsitz dienende Grundstücke gelten, erfüllt sind, außer wenn die Frist zur Anmeldung des Grundstückes zu diesem Zweck (eigener und ständiger Wohnsitz von Emigranten und dem dazugehörigen Haushalt) abgelaufen ist - nº 13 des Artikels 46º des EBF.
Gibt es die Möglichkeit zur Steuerbefreiung bei Grundstücken, die zu touristischen Anlagen gehören?
Ja. Diese Art von Immobilien ist ab dem Zeitpunkt der Anerkennung der Anlage als Unternehmen von touristischem Interesse über sieben Jahre von der Zahlung der Grundsteuer befreit.
Auch die Immobilien, die Teil einer Anlage sind, die schon im Vorfeld als Unternehmen von touristischem Interesse klassifiziert wurde, sind ab dem Zeitpunkt der Klassifizierung über sieben Jahre von der Grundsteuer befreit, solange die Frist zur Eröffnung oder Wiedereröffnung oder des Bauabschlusses eingehalten wurde.